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Verfasst: 31.03.2006, 15:43
von Hugo
Guten Tag
Wieso hat die erste Seite dieses Themas eigentlich so eine extreme Überbreite?
Ist doch gar keine Graphik eingefügt.
Ich hatte schon Torquatus seinen Bericht mit den Gedcom-Tags in Verdacht und habe ihn editiert. Ergebnis: keine Änderung.
Wahrscheinlich bin ich mit meinen Gedanken wohl doch zu sehr bei den "Karteikarten mit Ged2Txt"
Gruß Hugo

Verfasst: 31.03.2006, 15:53
von Torquatus
Wieso hat die erste Seite dieses Themas eigentlich so eine extreme Überbreite?
Hallo Hugo,

Überbreite? ich sehe davon nix. Wie ich Dich kenne, liegt das wohl an meinem IE :oops:

Warum mein Beitrag doppelt da ist verstehe ich nicht ganz. Ich wollte ihn editieren, habs dann aber sein lassen und dabei war ich plötzlich ausgeloggt!?

Gruß, Torquatus

Verfasst: 31.03.2006, 16:16
von Marcus
Doppelter Beitrag weg ;)
Überbreite weg ;) Langer Link, den ich entsprechend benannt habe :D
Zum Thema kann ich außer Wikipedia-Zitaten nichts beitragen :roll:
An Claro aber noch die Frage, ob er sich denn mit der Unterscheidung zwischen Bürgern und Einwohner sicher ist? Dass es die überhaupt gibt/gab?
Marcus

Verfasst: 31.03.2006, 16:17
von Hugo
Guten Tag
Marcus, wie hast Du das geschafft? Die Breite stimmt wieder. Wo war ich wieder zu dusselig?
Torquatus seinen Doppelbeitrag hast Du ja auch schon mit weggelöscht.
Danke
Gruß Hugo

Verfasst: 31.03.2006, 16:30
von Marcus
Hugo hat geschrieben:
Marcus, wie hast Du das geschafft? Die Breite stimmt wieder. Wo war ich wieder zu dusselig?
Nirgends ;) so etwas springt meiner Pedantenseele direkt ins Auge und in Foren bin ich schon solange unterwegs, dass ich da als erfahrener Senior durchgehe.

In solchen Foren werden die Internetlinks nicht umgebrochen, den habe ich daher umbenannt. Im Quelltext bleibt er gleich lang (und macht das Fenster breit), aber in der Darstellung ist eben der dargestellte Text entscheidend.
Ist einer der letzten Beiträge, in dem ein Link recht seltsam benannt ist:
"Langer Link von Marcus wegen Überbreite gestutzt" :)
Hoffe Pia ist mir nicht böse.
Marcus

Verfasst: 31.03.2006, 17:00
von Gast
Marcus hat geschrieben:Doppelter Beitrag weg ;)
Überbreite weg ;) Langer Link, den ich entsprechend benannt habe :D
Zum Thema kann ich außer Wikipedia-Zitaten nichts beitragen :roll:
An Claro aber noch die Frage, ob er sich denn mit der Unterscheidung zwischen Bürgern und Einwohner sicher ist? Dass es die überhaupt gibt/gab?
Marcus
Jo Marcus, die Unterscheidung gab es wirklich. Der Einwohner wohnte da eben, auf welcher Rechtsgrundlage auch immer, muss nicht weiter vertieft werden.
Das Bürgerrecht musste explizit erworben werden, durch Verdienste oder durch Münze. Im Gegenzug gewährte die Gemeinde eben umfassenden sozialen Schutz - im Prinzip Versorgung im Krankenfall, unverschuldeten Vermögensverlust, Versorgung der Witwen und Waisen.
Unterstützung - nicht Absicherung - der Nicht-Bürger wurde allenfalls durch "Mildtätige", Kirchen und Stiftungen gewährt (z.B. Fuggerei in Augsburg bereits 15xx ).

bjew, nachdem automatisch ausgeloggt ;) oder heisst das entloggt?

Verfasst: 31.03.2006, 19:02
von Torquatus
Hallo,
Das Bürgerrecht musste explizit erworben werden
Immer wieder ist mir diese Frage durch den Kopf gegangen. Denn in Kirchenbucheinträgen las ich hin und wieder "Bürger von", "Einwohner von", "angehender Bürger von", aber lange habe ich da drüber hinweg gelesen, weil ich das für zufällig hielt. Als ich aber dann im Amtsbuch meines "Bürgerortes" (hört, hört) den nachstehenden Eintrag zu einem meiner Vorfahren fand (dessen Vater als Franzose noch Schutzbürger war), machte ich mir doch schon mehr Gedanken; aber dabei ist es bis jetzt leider geblieben :(

Auszug:
**************************
Nikolaus Lxxxx wurde am 02.08.1833 vom Gemeinderat Wxxxxxxx in Beziehung auf § 80 (des Gesetzes über die Rechte der Gemeindebürger) als Ortsbürger angenommen.
***************************
(und am 25.08.1833 hat er dann geheiratet)

Versprochen: Ich kenne einen guten Hobby-Historiker, der das ganz sicher datailliert kennt. Den frage ich und dann melde ich mich wieder.

Gruß, Torquatus

Verfasst: 31.03.2006, 19:32
von bjew
Also nochmals:
Wikipedia: Bürgerort (Schweiz)
Darüber hinaus gab es - zumindest im Berner (Ober-)Land noch ein Mannrecht, das auch zurückgegeben werden konnte - so entnommen aus den Unterlagen zu meinen südpfälzer Vorfahren - die teilweise wieder aus dem Berner Oberland zuwanderten.

Wikipedia: Bürger
Nach meinen Unterlagen hatte ich z.B. "Bürger" aus Markt Schellenberg (bügerl. Bäckermeister) - wobei im Berchtesgadener Land wiederum Sonderrecht galt.
Und auch Unterlagen (Dokumente) über Bürgeraufnahme in Passau. Dort ist auch ausführlich dokumentiert, welche Rechte und Pflichten bezgl. der Kinder aus 1. Ehe bei der (Genehmigung) der 2. Ehe.

!! Also, auch ein Bürger durfte nicht so ohne weiteres heiraten - da ja auf die Gemeinde durch diese Heirat Verpflichtungen zukamen !!!

Verfasst: 31.03.2006, 19:47
von bjew

Verfasst: 31.03.2006, 20:53
von Claro
Marcus hat geschrieben: An Claro aber noch die Frage, ob er sich denn mit der Unterscheidung zwischen Bürgern und Einwohner sicher ist? Dass es die überhaupt gibt/gab?
Marcus
Hallo Marcus,
bei den 5 Jahren hat mich leider meine Erinnerung im Stich gelassen. Gelernt hatte ich es 1972.

Doch vom Prinzip her stimmt es auch heute noch:
Aus der Gemeideordnung von Baden-Württemberg.

§10 (1) Einwohner ist, wer in der Gemeinde wohnt.

§12 (1) Bürger der Gemeinde sind Deutsche im Sinne des §116 des Grundgesetzes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 6 Monaten in der Gemeinde wohnen. Bürgermeister und Beigeordnete erwerben das Bürgerrecht mit dem Amtsantritt in der Gemeinde.

§12 (2) sagt aus, daß man bei mehreren Wohnsitzen dort Bürger ist, wo man seit mindestens 6 Monaten seinen Hauptwohnsitz hat.

Verfasst: 01.04.2006, 09:17
von haselnuss
Torquatus schrieb: "Ich dacht' halt dummerweise Du wärst da fit und schüttelst das aus dem Ärmel"

Hallo, Torquatus

fit sind wir doch alle nur bei den speziellen Gebieten bzw. Begriffen, die uns betreffen und in unseren Sammlungen vorkommen :lol:

Torquatus schrieb: "Immer wieder ist mir diese Frage durch den Kopf gegangen. Denn in Kirchenbucheinträgen las ich hin und wieder "Bürger von", "Einwohner von", "angehender Bürger von", aber lange habe ich da drüber hinweg gelesen, weil ich das für zufällig hielt."

Darüber grübel ich noch immer nach. Vorallem seit ich Magistratsakten eines Vorfahren einsehen durfte. In meinem Fall waren der Vater und der Großvater Bürger von XY. Der Sohn war Einwohner von XY. In den Niederschriften des Magistrats der Stadt bat er um Erwerb seines Bürgerrechtes und gleichzeitig um die Niederlassung als Schreiner. Er musste nachweisen, bei wem er diesen Beruf erlernt hatte und dass er seiner Militärpflicht nachgekommen ist. Er musste begründen, weshalb er nicht auf Wanderschaft war. Erst als er noch dazu um Genehmigung seiner Verheiratung mit seiner 1. Frau bat (die Mitgift an Hab und Gut war genau aufgestellt) wurde im das Bürgerdekret verliehen.

Ich denke, dass es örtliche Unterschiede gab. Jedenfalls ein Thema, bei dem mir schon auch der Durchblick fehlt :oops:

Gruß, Pia

Verfasst: 01.04.2006, 15:30
von Marcus
Claro hat geschrieben:
bei den 5 Jahren hat mich leider meine Erinnerung im Stich gelassen. Gelernt hatte ich es 1972.

Doch vom Prinzip her stimmt es auch heute noch:
Aus der Gemeideordnung von Baden-Württemberg.
Ist ja höchstinteressant, dass es die Unterscheidung heute noch gibt - werde mich mal mühen rauszukriegen, ob das auch bei uns der Fall ist.
Hat das dann noch eine Bedeutung ob man Bürger oder Einwohner ist? Praktische Folgen, Ermäßigungen im Schwimmbad o.ä. :D :?:
Marcus

Verfasst: 01.04.2006, 15:49
von bjew
Marcus hat geschrieben:
Claro hat geschrieben:
bei den 5 Jahren hat mich leider meine Erinnerung im Stich gelassen. Gelernt hatte ich es 1972.

Doch vom Prinzip her stimmt es auch heute noch:
Aus der Gemeideordnung von Baden-Württemberg.
Ist ja höchstinteressant, dass es die Unterscheidung heute noch gibt - werde mich mal mühen rauszukriegen, ob das auch bei uns der Fall ist.
Hat das dann noch eine Bedeutung ob man Bürger oder Einwohner ist? Praktische Folgen, Ermäßigungen im Schwimmbad o.ä. :D :?:
Marcus
Meines Wissens gibts heute keinen Unterschied mehr - ausser evtl. beim aktiven und passiven Wahlrecht auf Gemeindeebene. Wobei die Unterscheidung Bürger/Einwohner eigentliche nicht mehr existiert.
Ausnahmen könnten evtl. Mehrfachwohnsitze sein -> Thema Zweitwohnungssteuer, Kurabgaben, Nutzung von Einrichtungen in Kurorten.
Genaugenommen bin ich doch auch Einwohner während eines (Kur-/Urlaubs-)Aufenthalts in irgendeinem Ort.

Ansonsten siehe: http://dejure.org/gesetze/GemO/12.html

Also: Einwohner ist jemand, der in Ort X wohnt.
Bürger kann werden, wer in Ort X schon eine bestimmte Zeit mit Hauptwohnsitz wohnt und Deutscher im Sinne des Grundgesetzes oder gleichgestellt /nach EU-Recht) ist.


Ich sehe gerade, die Bayerische Gemeindeordnung beschreibt das ganz kurz und prägnant:



4. Abschnitt

Rechte und Pflichten der Gemeindeangehörigen

Art. 15

Einwohner und Bürger

(1) Gemeindeangehörige sind alle Gemeindeeinwohner. Sie haben gegenüber der Gemeinde die gleichen Rechte und Pflichten. Ausnahmen bedürfen eines besonderen Rechtstitels.

(2) Gemeindebürger sind die Gemeindeangehörigen, die in ihrer Gemeinde das Recht, an den Gemeindewahlen teilzunehmen, besitzen.




Nu ist doch alles klar - oder?

Verfasst: 01.04.2006, 16:08
von Claro
Marcus hat geschrieben: Hat das dann noch eine Bedeutung ob man Bürger oder Einwohner ist? Praktische Folgen, Ermäßigungen im Schwimmbad o.ä. :D :?:
Marcus
Ja. Das Wahlrecht wurde schon genannt.

Als weitere Beispiele seien genannt: Bürgerversammlung, Bürgerantrag, Bürgerentscheid und Bürgerbegehren.

Ein Bürger kann zu ehrenamtlicher Tätigkeit in der Gemeinde bestellt werden, ein Einwohner nicht.

Bürger kann man nur in EINER Gemeinde sein (Ausnahme: Bürgermeister und Beigeordnete, wenn sie auch anderswo Bürger sind).

Wer nicht Bürger ist, muß damit rechnen, daß für die Bestattung Zuschläge erhoben werden. :-(

Und § 13 (2) Gemeindeordnung Ba-Wü:
Das Bürgerrecht wird verwirkt durch Aberkennung nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 22 (2) ... Mit Verwirkung des Bürgerrechts wird auch das Ehrenbürgerrecht verwirkt.

Pass' also auf, daß Dir die Bürgerwürde nicht entzogen wird ;-)