Habe interessante Seite in Frankreich gefunden, dort findet man alle
Todesfälle in Frankreich seit 1970 für Personen, geboren ab dem 01.01.1900.
Warum geht sowas in Deutschland nicht?.......
lg aus dem Saarland,
Erni
https://deces.politologue.com/
Todesfälle in Frankreich seit 1970
Zwar hat die Seite angeblich einen anderen Zweck (Lebenserwartung nach Familiennamen kalkulieren - wie albern!), aber tatsächlich gibt es da Sterbefälle aus 2020 mit Geburtsdatum und Name.
Warum geht sowas in Deutschland nicht: Weil es auch für Verstorbene noch eine Weile Datenschutz gibt?
Warum geht sowas in Deutschland nicht: Weil es auch für Verstorbene noch eine Weile Datenschutz gibt?
Aktuell Win10-64 pro 2004, Ahnenblatt 3.46 - Daten via NAS, Programm lokal
Empfehlung: Für die neue Version 3.x alle relevanten Handbücher lesen!
(es gibt das Benutzerhandbuch und mehrere Themen-Specials!)
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Ich hätte nicht erwartet, dass die obigen Daten alle aus der Zeitung stammen. Aber möglich wäre es.
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Grundsätzlich gilt das Datenschutzrecht der EU als Rahmen, der durch den nationalen Gesetzgeber umgesetzt werden muss, das kann aber im Detail unterschiedlich erfolgen.
Der Datenschutz zielt auf die persönliche Selbstbestimmung von Personen. Eine ausübung der persönlichen Selbstbestimmung ist durch verstorbene nicht möglich. Daher endet der Datenschutz - mit Ausnahmen - mit dem Tode.
Jetzt kann man das ausblenden und behaupten, da handelt es sich um schutzwürdige Daten. Ja, das stimmt, solange dabei Belange von noch lebenden Personen betroffen sind. Beispiel, in der Todesanzeige, der Danksagung werden Angaben gemacht, aus denen Rückschlüsse auf lebende gezogen werden können. Diese Angaben sind abzustimmen, eine Verweigerung ist möglich. Die Anzeige als solches nicht. Eine Floskel wie "die trauernde Familie" oder ähnliches ist sicherlich nicht zu beanstanden.
Andererseits sind diese Anzeigen Usus, fehlende könnten ein negatives Bild auf den Verstorbenen werfen, was wiederum nach Datenschutz eigentlich nicht zulässig ist.
Niemand weiss zudem, ob es nicht der ausdrückliche Wunsch des verblichenen war, so eine Anzeige zu schalten, der Erbe kann sicher auch als Vertreter gesehen werden. Möglicherweise kommt auch eine soziale Verpflichtung dazu.
Das ganze Thema betrifft auch Grabsteine, worüber auch immer wieder diskutiert wird.
Zum Thema hier auch ein Artikel https://brands-consulting.eu/datenschut ... em-tod-auf
Der Datenschutz zielt auf die persönliche Selbstbestimmung von Personen. Eine ausübung der persönlichen Selbstbestimmung ist durch verstorbene nicht möglich. Daher endet der Datenschutz - mit Ausnahmen - mit dem Tode.
Jetzt kann man das ausblenden und behaupten, da handelt es sich um schutzwürdige Daten. Ja, das stimmt, solange dabei Belange von noch lebenden Personen betroffen sind. Beispiel, in der Todesanzeige, der Danksagung werden Angaben gemacht, aus denen Rückschlüsse auf lebende gezogen werden können. Diese Angaben sind abzustimmen, eine Verweigerung ist möglich. Die Anzeige als solches nicht. Eine Floskel wie "die trauernde Familie" oder ähnliches ist sicherlich nicht zu beanstanden.
Andererseits sind diese Anzeigen Usus, fehlende könnten ein negatives Bild auf den Verstorbenen werfen, was wiederum nach Datenschutz eigentlich nicht zulässig ist.
Niemand weiss zudem, ob es nicht der ausdrückliche Wunsch des verblichenen war, so eine Anzeige zu schalten, der Erbe kann sicher auch als Vertreter gesehen werden. Möglicherweise kommt auch eine soziale Verpflichtung dazu.
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Zum Thema hier auch ein Artikel https://brands-consulting.eu/datenschut ... em-tod-auf
Bleibt gesund, Gruß
bjew (Bernhard) ------ manchmal etwas kurz angebunden
System: Win10 auf Laptop mit i7 --- Ahnenblatt 2.74 (als Backup), 2.99[p] u. V3.42
bjew (Bernhard) ------ manchmal etwas kurz angebunden
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Fragen und Antworten rund um Ahnenblatt (Knowledge Base) (nicht ganz aktuell - trotzdem nützlich)
Bitte immer lesen ===> Handbücher zu Version 3.x
Tips und Tricks für kleine Probleme
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Grundsätzlich gilt das Datenschutzrecht der EU als Rahmen, der durch den nationalen Gesetzgeber umgesetzt werden muss, das kann aber im Detail unterschiedlich erfolgen.
Der Datenschutz zielt auf die persönliche Selbstbestimmung von Personen. Eine ausübung der persönlichen Selbstbestimmung ist durch verstorbene nicht möglich. Daher endet der Datenschutz - mit Ausnahmen - mit dem Tode.
Jetzt kann man das ausblenden und behaupten, da handelt es sich um schutzwürdige Daten. Ja, das stimmt, solange dabei Belange von noch lebenden Personen betroffen sind. Beispiel, in der Todesanzeige, der Danksagung werden Angaben gemacht, aus denen Rückschlüsse auf lebende gezogen werden können. Diese Angaben sind abzustimmen, eine Verweigerung ist möglich. Die Anzeige als solches nicht. Eine Floskel wie "die trauernde Familie" oder ähnliches ist sicherlich nicht zu beanstanden.
Andererseits sind diese Anzeigen Usus, fehlende könnten ein negatives Bild auf den Verstorbenen werfen, was wiederum nach Datenschutz eigentlich nicht zulässig ist.
Niemand weiss zudem, ob es nicht der ausdrückliche Wunsch des verblichenen war, so eine Anzeige zu schalten, der Erbe kann sicher auch als Vertreter gesehen werden. Möglicherweise kommt auch eine soziale Verpflichtung dazu.
Das ganze Thema betrifft auch Grabsteine, worüber auch immer wieder diskutiert wird.
Zum Thema hier auch ein Artikel https://brands-consulting.eu/datenschut ... em-tod-auf
Da dieses Thema etwas heikel ist, wird z.B. in den Projekten Grabstein und Familienanzeigen der Datenschutz eher etwas übergewichtet , vermutlich um nicht in irgendeine juristische Falle zu tappen.
Der Datenschutz zielt auf die persönliche Selbstbestimmung von Personen. Eine ausübung der persönlichen Selbstbestimmung ist durch verstorbene nicht möglich. Daher endet der Datenschutz - mit Ausnahmen - mit dem Tode.
Jetzt kann man das ausblenden und behaupten, da handelt es sich um schutzwürdige Daten. Ja, das stimmt, solange dabei Belange von noch lebenden Personen betroffen sind. Beispiel, in der Todesanzeige, der Danksagung werden Angaben gemacht, aus denen Rückschlüsse auf lebende gezogen werden können. Diese Angaben sind abzustimmen, eine Verweigerung ist möglich. Die Anzeige als solches nicht. Eine Floskel wie "die trauernde Familie" oder ähnliches ist sicherlich nicht zu beanstanden.
Andererseits sind diese Anzeigen Usus, fehlende könnten ein negatives Bild auf den Verstorbenen werfen, was wiederum nach Datenschutz eigentlich nicht zulässig ist.
Niemand weiss zudem, ob es nicht der ausdrückliche Wunsch des verblichenen war, so eine Anzeige zu schalten, der Erbe kann sicher auch als Vertreter gesehen werden. Möglicherweise kommt auch eine soziale Verpflichtung dazu.
Das ganze Thema betrifft auch Grabsteine, worüber auch immer wieder diskutiert wird.
Zum Thema hier auch ein Artikel https://brands-consulting.eu/datenschut ... em-tod-auf
Da dieses Thema etwas heikel ist, wird z.B. in den Projekten Grabstein und Familienanzeigen der Datenschutz eher etwas übergewichtet , vermutlich um nicht in irgendeine juristische Falle zu tappen.
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