Standesämter sind ab 1876 zuständig
Verfasst: 03.11.2010, 11:09
Hallo,
unten ein Artikel (von Birgit Dreuth, Ev. Kirche Hessen-Nassau):
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Standesamt ab 1876 maßgeblich
Die Folge der Bismarckschen Reformen war die Trennung zwischen Kirche und Staat. Auf Grund dessen wurden zum 1.1.1876 die Standesämter geschaffen, die alleinig das Recht auf Vollziehung und Dokumentation von Personenstandshandlungen nach dem Personenstandsgesetz hat. Die Kirche selbst darf seit dem nur noch Ihre Amtshandlungen (Taufe, Trauung, Beerdigung) vornehmen und dies nur nach Vollzug einer vorausgegangenen Personenstandshandlung.
Übrigens, da Familienforscher sich immer an der Originalquelle orientieren
sollten, möchte ich darauf hinweisen, dass Kirchenbücher ab 1876
"Sekundärquellen" sind, da die Kirche hier keinen Personenstandsfall mehr beurkunden darf sondern nur die Amtshandlung. D.h. das Standesamt oder später Archiv beurkundet Ihnen die Geburt, die Kirche die Taufe.
Genealogen sollten also das Augenmerk auf die geplante Änderung des
Personenstandsgesetzes werfen, die gerade in Arbeit ist und die Sperre der Einsichtnahme mehr in die Neuzeit rücken wird. Ich gehe davon aus, dass diese Standesamtsregister, die der Sperre nicht mehr unterliegen werden, dann als Archivgut an die zuständigen Archive übergeben werden und dort als
Archivgut behandelt und zur Nutzung vorbereitet wird. Die EKHN wird ihrerseits ihre Kirchenbuchordnung (KBO) dem neuen Personenstandsgesetz angleichen. Entsprechende Regelungen im Detail ergehen dann.
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Für alle, die das nicht so genau wussten (wie ich, ich dachte, das wäre schon früher gewesen).
unten ein Artikel (von Birgit Dreuth, Ev. Kirche Hessen-Nassau):
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Standesamt ab 1876 maßgeblich
Die Folge der Bismarckschen Reformen war die Trennung zwischen Kirche und Staat. Auf Grund dessen wurden zum 1.1.1876 die Standesämter geschaffen, die alleinig das Recht auf Vollziehung und Dokumentation von Personenstandshandlungen nach dem Personenstandsgesetz hat. Die Kirche selbst darf seit dem nur noch Ihre Amtshandlungen (Taufe, Trauung, Beerdigung) vornehmen und dies nur nach Vollzug einer vorausgegangenen Personenstandshandlung.
Übrigens, da Familienforscher sich immer an der Originalquelle orientieren
sollten, möchte ich darauf hinweisen, dass Kirchenbücher ab 1876
"Sekundärquellen" sind, da die Kirche hier keinen Personenstandsfall mehr beurkunden darf sondern nur die Amtshandlung. D.h. das Standesamt oder später Archiv beurkundet Ihnen die Geburt, die Kirche die Taufe.
Genealogen sollten also das Augenmerk auf die geplante Änderung des
Personenstandsgesetzes werfen, die gerade in Arbeit ist und die Sperre der Einsichtnahme mehr in die Neuzeit rücken wird. Ich gehe davon aus, dass diese Standesamtsregister, die der Sperre nicht mehr unterliegen werden, dann als Archivgut an die zuständigen Archive übergeben werden und dort als
Archivgut behandelt und zur Nutzung vorbereitet wird. Die EKHN wird ihrerseits ihre Kirchenbuchordnung (KBO) dem neuen Personenstandsgesetz angleichen. Entsprechende Regelungen im Detail ergehen dann.
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Für alle, die das nicht so genau wussten (wie ich, ich dachte, das wäre schon früher gewesen).